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Entbürokratisierungs-
Agenda

Für mehr Gründungen, Wachstum und Innovation von Genossenschaften.


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Vier Forderungen +++


Genossenschaften gestalten die Energiewende, beleben ländliche Regionen, schaffen bezahlbaren Wohnraum, bauen digitale Infrastruktur und sichern Nachfolge im Mittelstand. Über 8.500 Genossenschaften mit 22 Millionen Mitgliedern liefern Antworten auf die drängendsten Fragen unserer Zeit.

Für das volle Potenzial von Genossenschaften für unsere Gesellschaft und Wirtschaft, fordern wir eine konsequente Entbürokratisierung der Rechtsform:

01 Gründung
Gründungen beschleunigen
5-Werktage-Eintragungsfrist für Registergerichte statt 4,5 Monate Planungsunsicherheit.
Zu Maßnahme 1 →
02 Prüfung
Prüfungen entbürokratisieren
Veraltete Prüfungsgrenzen an das HGB koppeln und Gleichstellung bei der Jahresabschlussprüfung.
Zu Maßnahme 2 →
03 Finanzierung
Eigenfinanzierung sichern
Die 50%-Obergrenze für investierende Mitglieder streichen.
Zu Maßnahme 3 →
04 Verwaltung
Bürokratie-Aufbau stoppen
Gezielte Maßnahmen gegen Missbrauchs-Einzelfälle statt neuer Pflichten für alle.
Zu Maßnahme 4 →




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Die Ausgangslage +++


Der jährliche Netto-Zuwachs an Genossenschaften ist seit 10 Jahren rückläufig.

  • Trotz des großen Potenzials stagniert die Gesamtzahl an Genossenschaften, denn Gründungen und Löschungen in 2025 gleichen sich aus.
  • Die Anzahl an Gründungen ist seit zehn Jahren mit 150 bis 250 pro Jahr auf einem insgesamt sehr niedrigen Niveau.

Neben der Gründung von neuen Genossenschaften werden Genossenschaften durch Liquidation, Insolvenz oder Fusion/Verschmelzung gelöscht. Die Differenz aus Gründungen und Löschungen ergibt den Netto-Zuwachs an Genossenschaften für das jeweilige Jahr. (Quelle: CoopMonitor 2025)

→ Um das volle Potenzial von Genossenschaften zu nutzen, brauchen wir eine konsequente Entbürokratisierung und Stärkung der Rechtsform.


Genossenschaften fallen deutlich hinter die Ambitionen der Bundesregierung zurück

  • Gründungsrekord bei Startups: Startups verzeichnen mit 3.568 Gründungen in 2025 einen neuen Gründungsrekord.
  • Gezielte Förderung für Kapitalgesellschaften: Die Bundesregierung will mit einer 24h-Gründung für die GmbH und der Einführung der EU Inc sowie dem 30 Mrd. € Deutschlandfonds Startups strukturell fördern (Startup- und Scaleup-Strategie).
  • Umfassender Bürokratieabbau: Für die Wirtschaft sollen die Bürokratiekosten um 25 Prozent (rund 16 Milliarden Euro) durch die Abschaffung von Berichts- und Dokumentationspflichten und andere Maßnahmen zum Bürokratieabbau gesenkt werden.


Der aktuelle Regierungsentwurf für das Gesetz zur Stärkung von Genossenschaften beinhaltet viele gute und wichtige Punkte

  • Vollständige Digitalisierung mit Textform als die einfachste gesetzliche Form für eine Erklärung ohne eine Unterschrift als neuen Standard.
  • Öffnung des Förderzwecks für mehr Rechtssicherheit von innovativen und digitalen Genossenschaftsmodellen bei klarem Ausschluss von Kapitalsammelstellen.
  • Beschleunigte Gründungen durch Eintragungsfrist (20 Werktage) ins Genossenschaftsregister und standardisierte Gründungsgutachten.
  • Öffentliche Datenbank mit allen genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für transparenten Wettbewerb.
  • Moderate Anhebung der Schwellenwerte für die Befreiung von der Jahresabschlussprüfung.
  • Vereinfachte Wechselmöglichkeit zwischen ordentlichen und investierenden Mitgliedschaften.

Hier gehts zum Regierungsentwurf.

→ Aber: Für eine echte Entbürokratisierung und Steigerung der Attraktivität von Genossenschaften braucht es mehr Mut und Konsequenz.



1. Gründungen beschleunigen +++


1. Beschleunigung von Genossenschaftsgründungen

Problem: Bislang dauert die Gründung einer Genossenschaft 127 Tage (4,5 Monate) im Bundesmedian von der Gründungsversammlung bis zur Eintragung im Genossenschaftsregister.

Lösungsvorschlag: Eine wettbewerbsfähige Eintragungsfrist von 5 Werktagen für die Ersteintragung (Gründung) sowie für alle weiteren Eintragungen ins Genossenschaftsregister wie Vorstandswechsel und Satzungsänderungen einführen.

Hintergrund
  • Frist von 20 Werktagen ist zu lang: Die Einführung einer Frist für die Eintragung ins Register laut Regierungsentwurf ist grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings bedeuten 20 Werktage (ein Monat) eine zu lange Planungsunsicherheit. Denn bis zur Eintragung haften alle Genossenschaftsmitglieder unbegrenzt persönlich, was die Geschäftsfähigkeit der Unternehmung maßgeblich einschränkt.
  • Gleichstellung mit der GmbH: Ab 2027 gilt für Kapitalgesellschaften wie eine GmbH die EU-weite Eintragungsfrist von 5 Werktagen (Digitalisierungsrichtlinie II). Genossenschaften sollten hier nicht benachteiligt, sondern mindestens gleichgestellt werden.
  • Entlastung der Registergerichte: Durch die im Regierungsentwurf vorgesehene und begrüßenswerte Standardisierung der Gründungsgutachten werden die Registergerichte entlastet und praxistaugliche Bearbeitungsfristen ermöglicht.
  • Keine zusätzliche Gründungsbürokratie durch die im Regierungsentwurf neu geplante notarielle Vorprüfung einführen: Genossenschaften werden bereits durch zwei Instanzen, vom Genossenschaftsverband und Registergericht, in der Gründung geprüft.




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2. Prüfungen entbürokratisieren +++


2. Entbürokratisierung von Prüfungen für Kleinst- und kleine Genossenschaften

+ Die zwei Stufen der Prüfung im Genossenschaftsrecht

Genossenschaften unterliegen der sogenannten genossenschaftlichen Pflichtprüfung (§ 53 GenG). Dabei wird zwischen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung und der Prüfung des Jahresabschlusses unterschieden.

Die zwei Stufen der Prüfung:

  1. Die genossenschaftliche Pflichtprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den Prüfungsverband. Sie dient dem Schutz der Mitglieder, gilt für alle Genossenschaften und findet jährlich oder alle zwei Jahre statt. Für Kleinstgenossenschaften gibt es eine vereinfachte Prüfung (§ 53a GenG).
  2. Die Prüfung des Jahresabschlusses nach internationalen Standards der Wirtschaftsprüfung. Sie kommt ab einer bestimmten Größe zur genossenschaftlichen Pflichtprüfung hinzu und ist deutlich aufwendiger und teurer.


Problem A: Die Grenze für die Prüfungshäufigkeit ist veraltet und wurde seit 1998 nicht angepasst

Mehr zum Problem

Ob eine Genossenschaft jedes Jahr oder nur alle zwei Jahre geprüft wird, hängt von einem festen Euro-Betrag im Genossenschaftsgesetz (§ 53 Absatz 1) ab: 2 Millionen Euro Bilanzsumme – darunter wird alle zwei Jahre geprüft, darüber jedes Jahr.

Dieser Schwellenwert wurde zuletzt 1998 bei der Einführung des Euro festgelegt. Das heißt, seit fast 28 Jahren wurde dieser Wert trotz Inflation nicht angepasst, weshalb immer mehr kleine Genossenschaften jedes Jahr geprüft werden müssen. Das verursacht mehr Prüfungskosten und mehr -aufwand für kleine Genossenschaften.

Lösungsvorschlag A: Dynamische Kopplung an das Handelsgesetzbuch

Den Schwellenwert anstelle eines festen Euro-Betrags an einen Größenwert im Handelsgesetzbuch koppeln, da diese Werte regelmäßig angepasst werden.

Mehr zur HGB-Kopplung

Die 2 Millionen Euro Bilanzsumme von 1998 lägen bei einer rein inflationsbedingten Anpassung heute bei 3,4 Millionen Euro. Das entspricht etwa 50 Prozent der Bilanzsummen-Grenze für kleine Kapitalgesellschaften im Handelsgesetzbuch (3,75 Millionen Euro). Mit dieser 50%-Kopplung veraltet die Grenze nicht, sondern passt sich künftig automatisch mit den HGB-Werten an, ohne eigene Änderungen im Genossenschaftsgesetz. Dass das funktioniert, zeigt die Grenze für Kleinstgenossenschaften (§ 53a GenG): Sie folgt dem Handelsgesetzbuch schon heute und wurde 2024 ohne neues Gesetz angehoben.

Entlastung in der Praxis:
Alle Genossenschaften mit 2 bis 3,75 Millionen Euro Bilanzsumme würden künftig anstelle einer jährlichen Genossenschaftsprüfung nur noch alle zwei Jahre geprüft werden. Das spart Genossenschaften circa 25 % ihrer externen Prüfungskosten ein. Hinzu kommen eingesparte eigene Personalkosten durch Arbeitseffizienz beim zweijährlichen Prüfungsturnus.

Disclaimer: Jede Prüfung ist individuell und stark abhängig von der Komplexität der Genossenschaft und der Qualität ihrer Verwaltungsprozesse, weshalb externe Prüfungskosten bis zu 25.000 € betragen können.



Problem B: Genossenschaften werden beim Jahresabschluss strenger geprüft als Kapitalgesellschaften

Mehr zum Problem

Ob zusätzlich zur Genossenschaftsprüfung der Jahresabschluss einer Genossenschaft nach internationalen Standards geprüft werden muss, entscheiden zwei feste Euro-Beträge im Genossenschaftsgesetz: 1,5 Millionen Euro Bilanzsumme und 3 Millionen Euro Umsatz (§ 53 Absatz 2). Genossenschaften, die beide Werte überschreiten, müssen zusätzlich zur Genossenschaftsprüfung eine Jahresabschlussprüfung nach internationalen Standards durchlaufen. Eine GmbH hingegen muss ihren Jahresabschluss erst ab 7,5 Millionen Euro Bilanzsumme und 15 Millionen Euro Umsatz prüfen lassen. Diese Ungleichbehandlung belastet kleine Genossenschaften mit zusätzlicher Prüfungsbürokratie und -kosten.

Lösungsvorschlag B: Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften

Genossenschaften für die Prüfung des Jahresabschlusses mit Kapitalgesellschaften gleichstellen (§ 267 Abs. 1 HGB). Die genossenschaftliche Pflichtprüfung zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bleibt im Sinne des Mitgliederschutzes weiterhin für alle Genossenschaften bestehen.

Zur Begründung

Diese Ungleichbehandlung lässt sich sachlich nicht begründen:

  • Der Schutz der Mitglieder wird bereits durch die genossenschaftliche Pflichtprüfung durch die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung gewährleistet (§ 53 Absatz 1).
  • Seit 2023 gelten internationale Standards für die Jahresabschlussprüfungen (Risikoanalyse, Betrugsrisiko-Prüfung, Fortführungsprognose, u.a.). Diese sind für große und internationale Unternehmen entwickelt worden und für kleine Genossenschaften völlig überdimensioniert.

Schon 2006 hielt der Rechtsausschuss des Bundestags es für „nicht einsichtig“, dass Genossenschaften stärker belastet werden als vergleichbare Kapitalgesellschaften. Das erklärte Ziel war die Gleichstellung bei der Jahresabschlussprüfung (Quelle: Bundestagsdrucksache 16/1524, Seite 9). Der Regierungsentwurf hebt die absoluten Grenzen nur einmalig auf 2 und 4 Millionen Euro an und führt somit die strukturelle Diskriminierung von kleinen Genossenschaften fort.

Entlastung in der Praxis:
Eine kleine Genossenschaft, die zwei der drei Größenmerkmale für kleine Gesellschaften (Bilanzsumme bis zu 7,5 Millionen Euro, Umsatz bis zu 15 Millionen Euro und bis zu 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschreitet, würde weiterhin der genossenschaftlichen Pflichtprüfung unterliegen. Die Jahresabschlussprüfung nach internationalen Prüfungsstandards würde wegfallen. Das spart jeder dieser Genossenschaften circa 33–40 % ihrer externen Prüfungskosten ein. Hinzu kommen eingesparte eigene Personalkosten.

Disclaimer: Jede Prüfung ist individuell und stark abhängig von der Komplexität der Genossenschaft und der Qualität ihrer Verwaltungsprozesse, weshalb externe Prüfungskosten bis zu 50.000 € betragen können.



Problem C: Die geplante Grenze für Mitgliederdarlehen veraltet durch einen starren Euro-Betrag schnell wieder

Mehr zum Problem

Der Regierungsentwurf sieht vor, dass Kleinstgenossenschaften zukünftig bis zu 200.000 Euro Mitgliederdarlehen (§ 21b GenG) aufnehmen dürfen, ohne das Recht der vereinfachten Prüfung (§ 53a GenG) zu verlieren. Das ist ein Fortschritt: Mehr Kleinstgenossenschaften behalten die vereinfachte Prüfung und sparen Prüfungsaufwand und -kosten. Doch ein fester Euro-Betrag im Genossenschaftsgesetz wird durch Inflation wieder schnell veralten.

Lösungsvorschlag C: Dynamische Koppelung an das Handelsgesetzbuch

Die Entlastung beibehalten und die Grenze an das Handelsgesetzbuch koppeln, um eine dynamische Anpassung zu gewährleisten: 50 Prozent der Bilanzsummen-Grenze für Kleinstkapitalgesellschaften (450.000 Euro = heute 225.000 Euro).

Mehr zur Lösung

Anstelle eines festen Euro-Betrags wird die Grenze an das Handelsgesetzbuch gekoppelt: 50 Prozent der Bilanzsummen-Grenze für Kleinstkapitalgesellschaften (450.000 Euro). Das entspricht heute 225.000 Euro. Diese Grenze passt sich künftig automatisch an, ohne neue Änderung im Genossenschaftsgesetz. Sie nutzt denselben Bezugswert, an den die Kleinstgenossenschaft nach § 53a schon heute gekoppelt ist. Das Gesetz bleibt dadurch in sich stimmig.

Entlastung in der Praxis:
Kleinstgenossenschaften behalten durch die dynamische Kopplung auch bei künftiger Inflation verlässlich das Recht auf die vereinfachte Prüfung (§ 53a GenG). Dies vermeidet ständige Gesetzesnovellen und sichert dauerhaft geringere Prüfungsbürokratie und -kosten.





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3. Eigenfinanzierung sichern +++



3. Keine Schwächung der Eigenfinanzierung: Streichung der geplanten 50%-Obergrenze für investierende Mitglieder

Hintergrund: Investierende Mitglieder und bestehende Schutzmechanismen

Investierende Mitglieder haben bereits heute stark begrenzte Rechte. Gleichzeitig können sie eine wesentliche Säule der Finanzierung einer Genossenschaft darstellen.

Seit 2006 können Genossenschaften investierende Mitglieder aufnehmen. Der Unterschied zu den ordentlichen Mitgliedern:

  1. Ordentliche Mitglieder nutzen die Angebote der Genossenschaft, zum Beispiel als Mieterinnen, Erzeuger oder Beschäftigte. Sie entscheiden mit.
  2. Investierende Mitglieder geben nur Kapital und nutzen die Leistungen der Genossenschaft nicht. So bekommt die Genossenschaft zusätzliches Eigenkapital, etwa für Gründung, Investitionen oder Wachstum.

Das Gesetz schützt die ordentlichen Mitglieder schon heute (§ 8 Absatz 2 GenG):

  • Investierende Mitglieder können die ordentlichen Mitglieder nie überstimmen.
  • Sie können wichtige Beschlüsse, etwa Satzungsänderungen, nicht blockieren.
  • Ihr Stimmrecht kann ganz ausgeschlossen werden.
  • Im Aufsichtsrat dürfen sie höchstens ein Viertel der Sitze haben.

Die Möglichkeit von investierenden Mitgliedern wird in der Praxis zur Finanzierung genutzt: Nach einer Studie im Auftrag des Wirtschaftsministeriums erlauben 54 Prozent der seit 2006 gegründeten Genossenschaften investierende Mitglieder in ihrer Satzung. Von diesen nehmen 70 Prozent tatsächlich welche auf. Hinweise auf Missbrauch fand die Studie nicht.

Problem: Die geplante Obergrenze für investierende Mitglieder schwächt Genossenschaften massiv in ihrer Eigen- und Wachstumsfinanzierung und verhindert innovative Geschäftsmodelle.

Hintergrund zum Problem

Der Regierungsentwurf sieht eine gesetzliche Obergrenze von 50 % für investierende Mitglieder im Verhältnis zu den ordentlichen Mitgliedern vor. Eine Kontrollmehrheit investierender Mitglieder ist nach geltendem Recht bereits ausgeschlossen und stellt somit kein Risiko dar. Zudem können Genossenschaften schon heute in ihrer Satzung eine eigene, niedrigere Obergrenze für investierende Mitglieder festlegen, wenn sie das für sinnvoll halten. Eine Obergrenze schränkt Geschäftsmodelle und die Eigenfinanzierung unnötig ein, während investierende Mitglieder in der Praxis bereits stark reguliert sind.

Lösungsvorschlag: Die geplante Obergrenze von 50 % für investierende Mitglieder ersatzlos streichen. Somit können die Gründungen von kapitalintensiven Genossenschaften, Worker Coops mit Beteiligungen von Partner:innen, Daten Coops oder Multi-Stakeholder-Genossenschaften weiterhin ermöglicht werden.





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4. Bürokratie-Aufbau stoppen +++


4. Kein Aufbau von weiterer Bürokratie

Problem: Genossenschaften und Verbände werden durch zusätzliche Bürokratie belastet, obwohl zielgerichtet gegen einzelne Missbrauchsfälle vorgegangen werden kann.

Hintergrund zum Problem

Neben Genossenschaften mit klarer Mitgliederförderung entstehen zunehmend auch Genossenschaften als Steuersparmodell. Aus den Daten wird jedoch deutlich: Diese Fälle konzentrieren sich auf wenige Prüfungsverbände (Quelle: CoopMonitor 2025). Die überwiegende Zahl der 8.500 bestehenden Genossenschaften sind seriöse Genossenschaften und werden durch seriöse Prüfungsverbände ordnungsgemäß geprüft.

Ein zielgerichtetes Vorgehen gegen diese Einzelfälle sollte deshalb nicht strukturell zu mehr Bürokratie im genossenschaftlichen Gründungs- und Prüfungssystem und zu mehr Misstrauen zwischen Prüfenden (Verbände) und Geprüften (Genossenschaften) führen. Am Ende sind es die Genossenschaften, die zusätzlichen Aufwand und Mehrkosten durch den geplanten Aufbau von Bürokratie tragen und finanzieren müssen, denn die Verbände legen ihre Kosten für die Prüfungsorganisation auf ihre Mitglieder (Kunden) um. Für mehr Genossenschaften und einen attraktiven, wettbewerbsfähigen Rechtsrahmen braucht es deshalb ein zielgerichtetes Durchsetzen bestehender Regelungen statt weiterer Bürokratie.

Lösungsvorschläge:

  • Die Staatsaufsichten der Bundesländer können auf Grundlage des geltenden Rechts und mit den geplanten weiteren Befugnissen (§ 64 GenG-E) gegen unseriöse Prüfungsverbände vorgehen.
  • Keine neue und zusätzliche Prüfungsinstanz in der Gründungsprüfung von Genossenschaften durch eine notarielle Vorprüfung.
  • Keine Ausweitung der Qualitätskontrollen für Prüfungsverbände auf die Gründungsprüfungen durch die Wirtschaftsprüferkammer.
Begründungen
  • Staatsaufsichten statt Verbandsbürokratie: Die Staatsaufsichten der Bundesländer können auf Grundlage des geltenden Rechts und mit den geplanten weiteren Befugnissen (§ 64 GenG-E) gezielt gegen unseriöse Prüfungsverbände vorgehen. Dafür braucht es keine weitere Bürokratie in der Beziehung zwischen Verband und Genossenschaft. Wir schlagen deshalb vor, die im Regierungsentwurf zusätzlich geplanten Dokumentations-, Melde- und Kontrollpflichten für Prüfungsverbände ersatzlos (§§ 60, 62, 81 GenG-E) zu streichen. Auf Grundlage des geltenden Rechts können Verbände bereits heute wirksam gegen unseriöse Genossenschaften vorgehen.

  • Keine dritte Prüfinstanz durch eine notarielle Vorprüfung: Mit den Gründungsgutachten der Prüfungsverbände und der Prüfung durch die Registergerichte gibt es bereits zwei Prüfungsinstanzen im Gründungsprozess. Zudem soll der Prozess bereits durch die geplanten Gründungsgutachten standardisiert werden.

  • Keine Wirtschaftsprüferkammer-Bürokratie bei Gründungen: Eine Ausweitung der Qualitätskontrollen für Prüfungsverbände auf die Gründungsprüfungen durch die Wirtschaftsprüferkammer führt entsprechend der internationalen Standards von Wirtschaftsprüfungen für Großkonzerne zu unverhältnismäßigen Dokumentations- und Nachweispflichten. Das treibt Kosten und Bürokratie in die Höhe. Die standardisierten Gründungsgutachten sind bereits ein passendes Instrument zur Qualitätssicherung und sollten zunächst umgesetzt und evaluiert werden.





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Über die Initiatoren

#GenoDigital ist ein Netzwerk aus über 1.000 Gründer:innen, Vorständen, Aufsichtsräten, Mitarbeitenden, Beratenden und Prüfenden von Genossenschaften. Im Zentrum stehen der direkte Praxis-Austausch, Vernetzung und Kooperation über Regionen, Branchen und Verbände hinweg. Daneben veröffentlicht #GenoDigital umfassendes Praxiswissen und Daten zu Genossenschaften und setzt sich gemeinsam mit Partnern für einen digitalen, modernen und wettbewerbsfähigen Rechtsrahmen für Genossenschaften ein.

Der Prüfungsverband der kleinen und mittelständischen Genossenschaften (PkmG) ist auf die Bedürfnisse kleiner und mittelgroßer Genossenschaften spezialisiert. Mit seinen Prüfungsleistungen schafft er Sicherheit und Orientierung für seine mehr als 350 Mitgliedsgenossenschaften. PkmG-Beratungsangebote sind schnörkellos und von hoher Praxisrelevanz. Die Mitglieder schätzen die unkomplizierte und stets lösungsorientierte Kommunikation mit „ihrem Verband“: Zusammenarbeit auf Augenhöhe.

Der Raiffeisenverband Westfalen-Lippe (RVWL) ist der regionale Prüfungsverband in Westfalen-Lippe für den ländlichen Raum. Er unterstützt seine Mitgliedsgenossenschaften bei der Entwicklung einer zukunftsorientierten Ausrichtung mit klarem Fokus auf die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder.

Der Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften (ZdK) ist die Stimme der Genossenschaften des wirtschaftlichen bürgerschaftlichen Engagements und vertritt rund 650 Mitgliedsunternehmen. Im Mittelpunkt stehen die Menschen: Sie schließen sich zusammen, um wirtschaftliche Lösungen für ihre eigenen Bedürfnisse gemeinschaftlich und demokratisch zu organisieren – etwa beim Wohnen, bei Energie, Konsum, Arbeit oder Bildung.

Der Genossenschaftliche Prüfungsverband für Dienstleistung, Immobilien und Handel (DHV) wurde 2007 als unabhängiger Prüfungsverband gegründet – aus dem von Genossenschaften geäußerten Wunsch nach echter Unabhängigkeit von übergeordneten Verbandsinteressen, nach Partnerschaft und Transparenz.

In der genora eGbR mit beschränkt haftenden Gesellschaftern (gemeinsam genora) haben sich die drei unabhängigen genossenschaftlichen Prüfungsverbände DHV, PkmG und RVWL zusammengeschlossen, um sich im Interesse ihrer Mitglieder den Herausforderungen der Zukunft nicht nur zu stellen, sondern sie durch die Kraft der Kooperation auf exzellente Weise zu bewältigen.