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Mitglieder: Die Eigentümer:innen und Nutznießenden einer Genossenschaft




Die besondere Rolle von Mitgliedern in einer Genossenschaft

Das Besondere an genossenschaftlichen Unternehmen ist, dass sie ihren Mitgliedern gehören und diese wirtschaftlich, sozial oder kulturell fördern (Förderzweck) - Genossenschaften dürfen nicht als Kapitalsammelstelle genutzt werden. Deshalb solltest ihr als Gründungsteam die besondere Rolle der Mitglieder in der genossenschaftlichen Rechtsform gut verstehen und für den Erfolg eurer Unternehmung zum Vorteil nutzen. Je nach deinen Bedürfnissen und Vorstellungen kannst du die Mitbestimmungsrechte der Mitglieder in deiner Genossenschaft in Form von Stimmrechten passend zu deinem Geschäftsmodell gestalten (Unternehmens-Governance). Grundsätzlich gibt zwei Arten von Mitgliedern:

Ordentliche Mitglieder (mit Stimmrecht)

Natürliche oder juristische Personen können einer Genossenschaft beitreten, um deren Leistungen zu nutzen – hier spricht man von einer ordentlichen Mitgliedschaft. Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht. Das heißt, wer Mitglied in einer Genossenschaft wird, kommt einerseits in den Genuss der vom Förderzweck vorgesehenen Leistungen und erhält andererseits Mitbestimmungsrechte bei der Führung des Unternehmens in Form von Stimmrechten. Mehr zu den Rechten, Pflichten und Haftung von Mitgliedern unten.
Im Sinne der Förderbeziehung zwischen Genossenschaft und Mitgliedern können zum Beispiel die Einlagenhöhe und Preise/Nutzungsgebühr so gestaltet werden, dass je höher die Einlagenhöhe ist, desto geringer fällt die Nutzungsgebühr für die Mitglieder aus. Siehe Einlagen- und Gebührstruktur teilAuto eG

Investierende Mitglieder (mit geringem oder keinem Stimmrecht)

Es ist auch möglich, bewusst zwischen Mitgliedern, die die Leistungen der Genossenschaft nutzen und jenen Mitgliedern, die die Angebote nicht nutzen, zu unterscheiden. Die Satzung einer Genossenschaft (Governance) kann die Klasse, der investierenden Mitglieder schaffen. Das heißt, wer auf die Förderleistungen verzichtet, kann sich als investierendes Mitglied lediglich finanziell an der Genossenschaft beteiligen.
Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung der Generalversammlung, abweichend hiervon kann die Satzung die Zustimmung des Aufsichtrats vorschreiben. Jedoch sieht das deutsche Genossenschaftsrecht klare Einschränkungen für investierende Mitglieder im Bezug auf das Stimmrecht vor: 
Grundsätzlich dürfen investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall in einer Generalversammlung überstimmen können. Das bezieht sich auch auf Beschlüsse, die nach Gesetz oder Satzung eine drei Viertel Mehrheit wie z.B. bei Satzungsänderungen benötigen. Das Stimmrecht investierender Mitglieder kann in der Satzung auch gänzlich ausgeschlossen werden. Viele Genossenschaften, die investierende Mitglieder zulassen, gewähren ihnen daher gar keine Stimmrechte. Investierende Mitglieder dürfen in den Vorstand gewählt werden aber im Aufsichtsrat nur ein Viertel der Mitglieder stellen. Mehr dazu unter Organe: Generalversammlung, Vorstand, Aufsichtsrat und Beirat

Beitritt zur Genossenschaft

Interessierte können einer Genossenschaft beitreten, indem sie eine Beitrittserklärung abgeben und Genossenschaftsanteile zeichnen. Für die Aufnahme in die Genossenschaft muss keine notarielle Beglaubigung erfolgen, wie es beispielsweise bei der Aufnahme weiterer Gesellschafter:innen in eine GmbH erforderlich ist, sondern lediglich die Bestätigung der Aufnahme durch die Genossenschaft selbst. Mehr zum digitalen Beitritt von Mitgliedern.

Die Höhe eines Geschäftsanteils und wie viele davon mindestens gezeichnet werden müssen, um Mitglied zu werden, legt die Genossenschaft in der Satzung fest. Beim Austritt werden den Mitgliedern ihre Anteile mit einer Kündigungsfrist wieder ausgezahlt. Manche Genossenschaften erheben zusätzlich ein einmaliges Eintrittsgeld oder eine regelmäßige Mitgliedergebühr, welche beide nicht wieder zurückgezahlt wird. Mehr zu den Besonderheiten in der Finanzierung einer Genossenschaft durch die Mitglieder.

Rechte und Pflichten von Mitgliedern

Mitglieder haben das Recht, von den Leistungen der Genossenschaft Gebrauch zu machen und an der Generalversammlung (Versammlung aller Mitglieder) teilzunehmen. Die Teilnahme an der Generalversammlung bedeutet – je nachdem, ob es sich um stimmberechtigtes oder nicht stimmberechtigtes Mitglied handelt – über die strategische Ausrichtung des Unternehmens, die Verwendung von Gewinnen und die Wahl und Entlastung von Organen mitzubestimmen. Alle Genossenschaftsmitglieder haben jedoch das Recht, den Jahresabschluss, den Bericht des Aufsichtsrats, das zusammengefasste Prüfungsergebnis des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, das Protokoll der Generalversammlung und die Mitgliederliste ihrer Genossenschaft einzusehen. Ebenfalls muss eine Generalversammlung umgehend einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder (oder ein in der Satzung festgelegter geringerer Anteil) dies verlangen.

Im Gegenzug sind Mitglieder dazu verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft zu wahren und schädigendes Verhalten zu unterlassen (Treuepflicht). Auch müssen sie sich den mehrheitlich getroffenen Beschlüssen der Generalversammlung beugen, sofern diese nicht in ihre Rechte eingreifen (Duldungspflicht). Zu den Pflichten eines Mitglieds gehören zudem die mit dem Beitritt erklärten Zahlungen auf die Geschäftsanteile und ggf. des Eintrittsgeldes sowie die Zahlung der in Anspruch genommenen Leistungen. Darüber hinaus können Genossenschaften eine Pflicht zur Nutzung der Leistungen als Voraussetzung einer Mitgliedschaft in ihrer Satzung definieren. Mehr dazu unter Organe: Generalversammlung, Vorstand, Aufsichtsrat und Beirat

Haftung der Mitglieder

Die eingetragene Genossenschaft ist als juristische Person haftungsbeschränkt, das heißt, sie haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen. Da die Mitglieder das Eigenkapital der Genossenschaft mit ihren Geschäftsanteilen bilden, haften diese für das unternehmerische Risiko, auch im Falle einer Insolvenz, mit ihren Anteilen (wie bei einer GmbH).

Die Haftungsbegrenzung gilt jedoch erst ab der Eintragung der Genossenschaft ins Genossenschaftsregister, weshalb von dem Eingehen größerer Verpflichtungen vor der Registereintragung abzuraten ist (siehe "Schritt 8: Eintragung ins Genossenschaftsregister")

Es ist jedoch auch möglich, eine zusätzliche Haftungssumme der Mitglieder über die Höhe der gezeichneten Geschäftsanteile hinaus festzulegen – die sogenannte Nachschusspflicht im Falle einer Insolvenz. Dies kann etwa dann sinnvoll sein, wenn sich eine Genossenschaft aus wenigen Mitgliedern zusammensetzt und für die Fremdfinanzierung der Genossenschaft eine höhere Haftungssumme benötigt wird als die Summe der Geschäftsanteile der Mitglieder.

Ausscheiden von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten und maximal fünf Jahren zum Ende eines Geschäftsjahres durch eine schriftliche Kündigung beendet werden. Jede Genossenschaft legt die Kündigungsfrist in ihrer Satzung fest. Grund für eine längere Kündigungsfrist kann z. B. das Sicherstellen von ausreichend Eigenkapital vor allem in der Startphase sein, was auch für eine mögliche Fremdfinanzierung relevant werden kann. Der Wert der gekündigten Geschäftsanteile und auszuzahlenden Geschäftsguthaben kann maximal den Nominalwert betragen, womit sichergestellt wird, dass die geschaffenen Unternehmenswerte der Genossenschaft ihrem Förderzweck dienen und nicht von einzelnen Mitgliedern entnommen werden können (Nominalwertprinzip).

Ein Mitglied kann das Ausscheiden aus der Genossenschaft auch erwirken, indem es sein Geschäftsguthaben vollständig auf ein anderes Mitglied überträgt. Kommt ein Mitglied seinen Pflichten fortwährend nicht nach oder legt es schädigendes Verhalten an den Tag, kann es aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.








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