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Digitale Formate für die Generalversammlung

Welche Möglichkeiten es nun gibt




20.04.2023 – Seit 2022 herrscht endlich Rechtssicherheit für Genossenschaften, die ihren Mitgliedern Alternativen zur herkömmlichen Generalversammlung als Präsenzveranstaltung bieten möchten. In unserem dritten Community-Call durften wir von Feena Fensky erfahren, wie das Neue Amt Altona 100 % seiner Mitglieder zur Teilnahme bewegen konnte, während Mathias Fiedler vom Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften uns über die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen informierte.




Feena Fensky


»Für eine einfache Partizipation unserer Mitglieder gehören digitale Formate und Tools einfach dazu. Da ist es nur ein logischer Schritt, auch rechtsgültige Entscheidungen virtuell, zeit- und ortsunabhängig zu treffen.«


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Virtuelle Generalversammlung: Echtzeitabstimmung vs. gestrecktes Verfahren

Neues Amt Altona eG ist eine Co-Working-Genossenschaft mit derzeit 170 Mitgliedern. Mitten im Hamburger Stadtteil Altona entsteht ein gemeinschaftlich verwaltetes Gebäude mit Bürogemeinschaft, Kreativräumen und einem öffentlichen Community-Space im Erdgeschoss. Die eG unterscheidet zwischen investierenden und nutzenden Mitgliedern, wobei nur letztere Stimmrecht haben. Da die nutzenden Mitgliedern selbst einmal in den entstehenden Räumlichkeiten arbeiten werden, werden sie intensiv in die Planung und Gestaltung eingebunden und durch transparente Kommunikation auf dem Laufenden gehalten.

Es finden daher immer mal wieder kurzfristige Abstimmungen abseits der Generalversammlung statt. Für diese verwendet das Neue Amt Altona das Open-Source-Tool adhocracy+.

Für Generalversammlungen macht sich die Genossenschaft die neue Gesetzeslage zunutze und setzt auf virtuelle Versammlungen – Abstimmungen erfolgen entweder in Echtzeit oder gestreckt über einen längeren Zeitraum.

Als die Genossenschaftsmitglieder eine wichtige Entscheidung bezüglich der Gebäudetechnik treffen sollten, kam die virtuelle Generalversammlung mit Echtzeitabstimmung zum Einsatz. Über Zoom wurden die verschiedenen Alternativen vorgestellt, über die die Mitglieder anschließend diskutierten. Die Beschlussfindung erfolgte über das kostenpflichtige Tool POLYAS. Der Vorteil dieses Formats ist, dass unmittelbar Ergebnisse vorliegen. Jedoch können nur Mitglieder abstimmen, die bei der virtuellen Generalversammlung anwesend sind.

Wird eine möglichst große Beteiligung angestrebt, bietet sich daher das gestreckte Verfahren an. Das Neue Amt Altona setzte es beispielsweise ein, als eine Satzungsänderung notwendig wurde: 90 % aller stimmberechtigten Mitglieder müssen in einem solchen Fall zustimmen.

Für die Erörterungsphase kam wieder adhocracy+ zum Einsatz. In einem anschließenden Zoom-Meeting konnten die Mitglieder Fragen stellen, die zusammen mit den Antworten per Mail an alle Genossenschaftsmitglieder versendet wurden. Die Abstimmung erfolgte dann über POLYAS und die Ergebnisse wurden per Mail verkündet.

Das Neue Amt Altona erreichte über diesen Weg eine Wahlbeteiligung von sagenhaften 100 %. Das gestreckte Verfahren ermöglicht zeit- und ortsunabhängige Abstimmungen und mehr Zeit für Diskussionen. Bei aufeinander aufbauenden Beschlüssen wird der Ablauf aber schnell sehr komplex.




Matthias Fiedler


»Wer einige Grundprinzipien beachtet, kann nun flexibel Versammlungen durchführen und Entscheidungen treffen.«


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Virtuell, hybrid oder gestreckt? Arten der Generalversammlung im Vergleich

Es war ein langer Weg bis zur rechtssicheren virtuellen Generalversammlung. Schon 2000 entwickelte der Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften zusammen mit der Hostsharing eG die virtuelle “Vorversammlung”, über die Mitglieder vor einer Generalversammlung über Beschlüsse abstimmen konnten, die dann auf der Präsenzveranstaltung nur noch abgenickt werden mussten. Ab 2006 konnten Genossenschaften die elektronische Beschlussverfassung in ihrer Satzung regeln, Rechtssicherheit bezüglich virtueller Versammlungen wurde dadurch jedoch weiterhin nicht geschaffen.

Wir von #GenoDigital wollten das ändern, und 2022 war es dann endlich so weit: Das Genossenschaftsgesetz wurde durch Regelungen zur virtuellen Generalversammlung ergänzt.

Nun sind vier Formate für Generalversammlungen zulässig:

  • Präsenzversammlung
  • Virtuelle Versammlung (kein physischer Versammlungsort)
  • Hybride Versammlung (Teilnahme vor Ort und virtuell)
  • Gestrecktes Verfahren (Abstimmungen finden nicht in Echtzeit, sondern über längeren Zeitraum statt)

Unabhängig von dem gewählten Format müssen Genossenschaften dafür Sorge tragen, dass die Mitglieder ihr Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht effektiv ausüben können.
Aus diesem Grund sollte die folgende Reihenfolge eingehalten werden:

  1. Information
  2. Diskussion
  3. Beschluss

Der letzte Schritt teilt sich wiederum in die Zwischenschritte 1) Antrag, 2) Abstimmung und 3) Verkündung auf. (Ohne Verkündigung gibt es keinen Beschluss.)

Bei der Einberufung einer Generalversammlung ist es unabdingbar, dass alle Mitglieder die Tagesordnung erhalten. Beim gestreckten Verfahren sollte außerdem klar sein, in welcher Form die Erörterungsphase stattfinden wird (z. B. über Zoom). Die Mitglieder müssen zudem darüber informiert werden, wie sie ihre oben erwähnten Rechte ausüben können (z. B. über die Chat-Funktion oder per Handzeichen).

Auch das Protokoll ist ein essentieller Bestandteil der Generalversammlung. Die darin enthaltenen Pflichtangaben regelt das Genossenschaftsgesetz (§ 47 (1)).




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