Mitglieder-Darlehen: Kredite von den Genossenschaftsmitgliedern
Ein starkes Finanzierungsinstrument von Genossenschaften sind die sogenannten Mitglieder-Darlehen, die eine gute Möglichkeit für Zwischenfinanzierungen durch die eigenen Mitglieder darstellen. Damit ein solches Mitglieder-Darlehen nicht als ein verbotenes Bankgeschäft gewertet wird, muss ein sogenannter qualifizierter Rangrücktritt im Darlehensvertrag vereinbart werden. Das bedeutet, dass das Darlehen nicht bedient wird, soweit dies einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens darstellen würde und im Verhältnis zu anderem Fremdkapital im Falle einer Insolvenz nachrangig bedient wird. Wichtig ist, dass auch etwaige Zinsansprüche von dem Rangrücktritt erfasst sind. Das hat für die Genossenschaft den Vorteil, dass die Mitglieder-Darlehen mit dem qualifizierten Nachrang von Banken als eigenkapitalähnlich bewertet werden und somit für ggf. notwendige Bankdarlehen dienen und beliehen werden können. Das heißt, die notwendige Eigenkapitalquote für das Bankdarlehen kann sowohl durch die Geschäftsguthaben als auch die Mitglieder-Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt erreicht werden. Es gibt es folgende Gestaltungsmöglichkeiten für Mitglieder-Darlehen:
- Bis zu 100.000 € durch Nachrang-Darlehen innerhalb von 12 Monaten kann eine Genossenschaft von Mitgliedern und Nicht-Mitglieder aufnehmen,** relativ frei gestalten und sogar öffentlich bewerben, ohne dafür einen Wertpapierprospekt erstellen zu müssen (Bagatellgrenze). Die Grenze von 100.000 € innerhalb von 12 Monaten muss zwingend eingehalten werden, weshalb ein Sonderkündigungsrecht der Genossenschaft für den Fall vereinbart werden sollte, dass unbeabsichtigt doch eine Überzeichnung stattgefunden hat. Nach 12 Monaten können erneut 100.000 € Nachrang-Darlehen aufgenommen werden.
- Über 100.000 € innerhalb von 12 Monaten kann eine Genossenschaft nur als Mitglieder-Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt aufnehmen, ohne dafür einen Wertpapierprospekt erstellen zu müssen. Das Darlehen darf sich ausschließlich an die Genossenschaftsmitglieder richten, darf nicht öffentlich und somit nicht an Nicht-Mitglieder beworben werden und eine Mitgliedschaft in der Genossenschaft darf nicht mit dem Darlehensangebot verbunden werden. Zudem darf keine erfolgsabhängige Vergütung (Provision) für den Vertrieb der Darlehen gezahlt werden und dem Darlehensgeber (Mitglied) müssen ausführliche Informationen zum Darlehen bereitgestellt werden. Im Gegenzug ist es in der Höhe frei gestaltbar.
- Sonderform: Zweckbefristetes Mitglieder-Darlehen Genossenschaften können eine weitere Form von Mitgliederdarlehen nutzen: Die sogenannten zweckbefristeten Mitglieder-Darlehen ohne qualifizierten Rangrücktritt können nur für ein konkretes Anlage-Investitionsvorhaben aufgenommen werden. Pro Mitglied darf eine Summe von 25.000 Euro (Ausnahme bei juristischen Mitgliedern) und insgesamt nicht mehr als 2,5 Millionen Euro überschritten werden und das Darlehen darf mit höchstens 1,5 % p.a. bzw. nicht höher als die marktübliche Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit verzinst werden. Für Kleinstgenossenschaften entfällt mit der Nutzung des zweckbefristeten Mitglieder-Darlehens außerdem die Möglichkeit einer vereinfachten Prüfung (alle zwei Jahre anstelle von jedem Jahr). Da die Mitglieder-Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt in der Ausgestaltung deutlich flexibler sind, finden die zweckbefristeten Mitglieder-Darlehen weniger Anwendung in der Praxis.
Praxistipps:
- Von deinem genossenschaftlichen Prüfungsverband kannst du Musterverträge für Mitglieder-Darlehen erhalten, die du für deine Genossenschaft und den individuellen Fall anpassen kannst. Jedoch solltest du unbedingt auch eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um ein strafbares Bankgeschäft und damit persönliches Haftungsrisiko für den Vorstand auszuschließen.
- Mit einem Sondertilgungsrecht für die Darlehensnehmerin (deine Genossenschaft) kann diese jederzeit die Darlehen durch günstigere Mitglieder-Darlehen und/oder Genossenschaftsanteile zurückzahlen und spart dadurch Zinsen.
Mehr zu Mitglieder-Darlehen kannst du hier nachlesen: Mitgliederdarlehen: Worauf ist zu achten? - Profil Magazin
Weitere Themen
Entdecke weitere Themen in der Übersicht oder abonniere unseren Newsletter um kein Update unserer Seite zu verpassen.
Weitere Ressourcen
Informiert bleiben