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Die Governance einer Genossenschaft




Das Steuerungs- und Regelungssystem (Governance) einer Genossenschaft ist in ihrer Satzung definiert. Es ist eine Art Verfassung der Genossenschaft, worin die Organe mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten sowie die der Mitglieder definiert sind. Die drei zentralen Organe einer Genossenschaft sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Aufsichtsrat
  • Der Vorstand

Das höchste Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung, der Zusammenschluss aller Mitglieder. Mit ihren Stimmrechten treffen die Mitglieder alle Grundsatzentscheidungen der Genossenschaft und wählen den Aufsichtsrat und je nach Satzung den Vorstand. Der Aufsichtsrat berät und kontrolliert den Vorstand im Sinne der Mitglieder und der Satzung. Der Vorstand bildet die Geschäftsführung einer Genossenschaft und bestimmt somit das operative Geschäft.

Zudem spielt im deutschen Genossenschaftswesen der Prüfungsverband eine wichtige Rolle. Alle eingetragenen Genossenschaften müssen Mitglied eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes sein, der die Gründungsprüfung und, je nach Größe der Genossenschaft, alle ein bis zwei Jahre eine reguläre Prüfung durchführt.

Die Generalversammlung

Alle Mitglieder bilden zusammen die Generalversammlung. Sie bestimmt über die strategische Ausrichtung des Unternehmens und die Verwendung von Gewinnen. Sie wählt und entlastet den Aufsichtsrat und Vorstand, sofern letzterer laut Satzung nicht durch den Aufsichtsrat gewählt wird.

Mindestens einmal jährlich, aber auch anlässlich wichtiger Geschäftsentscheidungen, werden alle Mitglieder zur Generalversammlung einberufen – eine Teilnahme ist jedoch nicht verpflichtend. Mindestens zwei Wochen vor dem Termin müssen die Einladungen schriftlich bzw. über den in der Satzung festgelegten Kommunikationsweg unter Bekanntmachung der Tagesordnung bei den Mitgliedern eingegangen sein.

Die Mitglieder verfügen während der Versammlung über Rede-, Antrags- und Vorschlags- sowie Auskunfts- und Stimmrechte. Das Stimmrecht umfasst eine Stimme pro Mitglied (es sei denn, die Satzung sieht ein Mehrstimmrecht von bis zu drei Stimmen vor). Es ist auch möglich, Stimmrechtsvollmachten zu erteilen. Die meisten Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung und das Genossenschaftsgesetz keine größere Mehrheit vorschreibt. Für bestimmte Entscheidungen sieht das Genossenschaftsgesetz jedoch eine Dreiviertelmehrheit vor (beispielsweise für Satzungsänderungen oder die Auflösung der Genossenschaft). Auch hier kann die Satzung eine größere Mehrheit vorgeben.

Die Generalversammlung stellt außerdem den Jahresabschluss fest und entscheidet über den Umgang mit Jahresüberschüssen bzw. -fehlbeträgen.

Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern können in ihrer Satzung festlegen, dass die Generalversammlung durch eine Vertreterversammlung mit mindestens 50 von den Mitgliedern gewählten Vertreter:innen ersetzt wird. Von dieser Möglichkeit machen beispielsweise Genossenschaftsbanken häufig Gebrauch.

Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern. Seine wichtigste Aufgabe ist die Kontrolle und die Beratung des Vorstands und je nach Satzungsregelung auch die Wahl der Vorstandsmitglieder.

Zudem vertritt der Aufsichtsrat die Mitglieder gegenüber dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich und erstattet ihnen Bericht über die geschäftlichen Angelegenheiten der Genossenschaft. Er beteiligt sich an den regelmäßigen Prüfungen durch den Prüfungsverband, liest dessen Prüfberichte und nimmt an den abschließenden Besprechungen teil. Um seinen Pflichten nachkommen zu können, sollten die Aufsichtsratsmitglieder über ausreichende rechtliche und wirtschaftliche Kompetenzen verfügen. Die Aufsichtsratsmitglieder sind gegenüber der Genossenschaft schadensersatzpflichtig, wenn sie ihre Pflichten verletzen. Die Aufsichtsratsmitglieder haften gemeinsam, d. h. sie können auch für die Fehler anderer Aufsichtsratsmitglieder haftbar gemacht werden.

Für Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern ist der Aufsichtsrat nicht verpflichtend. Bei Verzicht übernimmt die Generalversammlung dessen Kontroll- und Beratungsaufgaben.

Der Vorstand

Der für die Geschäftsführung zuständige Vorstand wird in regelmäßigen Abständen je nach Satzungsregelung von der Generalversammlung oder vom Aufsichtsrat gewählt und besteht aus mindestens zwei Personen (bzw. mindestens einer Person bei Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern). Er vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Die Befugnisse des Vorstands sind aufgrund seiner operativen Verantwortung weitreichend. Gleichzeitig sind die Vorstandsmitglieder gegenüber der Genossenschaft schadensersatzpflichtig, wenn sie ihre Pflichten verletzen. Die Vorstandsmitglieder haften gemeinsam, d. h. sie können auch für die Fehler anderer Vorstandskollegen haftbar gemacht werden. In der Satzung können sogenannte zustimmungspflichtige Geschäfte festgelegt werden, die der Zustimmung von Aufsichtsrat oder Generalversammlung bedürfen.

Der Beirat (optional)

Neben den genannten verpflichtenden Unternehmensorganen kann die Satzung optional auch Beiräte als weitere Organe definieren. Welche Aufgaben und Mitbestimmungsrechte ein Beirat in deiner Genossenschaft haben sollte, hängt sehr stark vom Geschäftsmodell und deinen Bedürfnissen in Bezug auf die Governance der Genossenschaft ab. Typische Beispiele für Beiräte sind ein Mitarbeiterbeirat, ein Mitgliederbeirat oder ein Nachfolgebeirat, denen Informations-, Konsultations- oder auch Mitbestimmungsrechte gewährt werden. Bedenke, dass jedes Organ auch von Menschen zum Leben gebracht werden muss und zusätzliche Formalität in den Abläufen der Genossenschaft bedeutet.

Der genossenschaftliche Prüfungsverband

In Deutschland ist die Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für jede Genossenschaft verpflichtend. Das bedeutet zum einen, dass eine eingetragene Genossenschaft in Gründung (eG i.G.) einem Prüfungsverband beitreten und dessen Gründungsprüfung bestehen muss, um ins Genossenschaftsregister eingetragen werden zu können.

Zum anderen werden Genossenschaften alle zwei Jahre (ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro jedes Jahr) von dem gewählten Prüfungsverband erneut geprüft. Die Prüfungen dienen dem Mitglieder- und Gläubigerschutz. Um diese regelmäßige Zusammenarbeit so effektiv wie möglich zu gestalten, sollten Genossenschaftsgründer:innen den Prüfungsverband daher mit Bedacht wählen und dabei dessen Expertise in Bezug auf die Branche und das konkrete Geschäftsmodell der Genossenschaft sowie die voraussichtlichen Prüfungs- und Mitgliedskosten berücksichtigen. Die Geschäftsidee sollte mit dem Prüfungsverband so früh wie möglich abgesprochen werden, um den Geschäftsplan und die Satzung nicht nachträglich anpassen zu müssen.

Wechselt eine Genossenschaft den Prüfungsverband, muss sie das dem Registergericht melden. Das Gericht bestimmt eine Frist, innerhalb derer die Mitgliedschaft in einem anderen Prüfungsverband nachgewiesen werden muss.








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